Rechtliches und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

Windpower Gesellschaft zur Nutzung Regenerativer Energien mbH

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m / w / d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • § 1 Allgemeines

1.1. Die Leistungen der Windpower GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Windpower GmbH zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Bedingungen nicht explizit Bezug genommen wird.

  • § 2 Angebote

2.1. Die Angebote der Windpower GmbH sind grundsätzlich freibleibend und stellen noch kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Windpower GmbH kommt erst zustande, wenn die Windpower GmbH das vom Kunden unterschriebene Angebot innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen bestätigt. Änderungen der Komponenten wie beispielsweise Module und Wechselrichter bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten, sofern diese vergleichbar sind.

2.2. Die Mitarbeiter und Vertreter der Windpower GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

  • § 3 Umfang der Leistungen

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Windpower GmbH.

3.2. Die Windpower GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Hierüber wird die Windpower GmbH den Kunden informieren.

3.3. Die Windpower GmbH ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht berücksichtigt wurden und erst bei der eigentlichen Montage der Photovoltaikanlage (im Nachfolgenden: PVA) augenscheinlich fällig werden, nach Rücksprache mit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren und eines Leerplatzes zur Einspeisung.

3.4. In keinem Fall ist das Überprüfen der statischen Eigenschaften des Gebäudes, insbesondere des Dachs, durch die Windpower GmbH selbst Gegenstand der Leistungen der Windpower GmbH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde im Vorfeld eine Photovoltaik-Projektprüfung nach Ziffer 3.5 bei der Windpower GmbH in Auftrag gibt. Auf § 5.2. wird verwiesen.

3.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, im Vorfeld der Errichtung eine Photovoltaik-Projektprüfung bei Windpower GmbH in Auftrag zu geben. In diesem Fall wird sich die Windpower GmbH mit externen Gutachtern in Verbindung setzen und nach Vollmachtserteilung durch den Kunden in seinem Namen Gutachten u. a. zur statischen Belastbarkeit der Dachkonstruktionen für Photovoltaikanlagen und zum Zustand der Dächer einholen. Der genaue Umfang ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Angebot über Planungsleistungen für eine PVA. Der konkrete Auftrag über die Erstellung des Gutachtens kommt dabei zwischen dem Kunden und dem Gutachter zustande.

3.6. Die Tätigkeit der Windpower GmbH erschöpft sich nach Ziffer 3.5. in der reinen Erbringung einer Dienstleistung. Ein bestimmter Erfolg ist dabei nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für die Simulation der Eigenversorgung und der Erstellung einer wirtschaftlichen Analyse. Eine bestimmte spätere Eigenversorgung oder ein bestimmter wirtschaftlicher Nutzen wird dabei seitens der Windpower GmbH nicht zugesichert.

3.7. Ziffer 9 gilt nicht, da es sich bei den Leistungen im Rahmen der Photovoltaik-Projektprüfung nach Ziffer 3.5. nur um Dienstleistungen handelt.

  • § 4 Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.1.1. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist die Windpower GmbH berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen, zu ändern. Steigerungen der zugrunde gelegten Kosten dürfen nur insoweit herangezogen werden, als ein Ausgleich durch Kostensenkung in anderen Bereichen nicht möglich ist. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.

4.1.2. Ist der Kunde Unternehmer gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch eine Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht oder gesenkt, gilt der entsprechende Preis. Steigerungen der zugrunde gelegten Kosten dürfen nur insoweit herangezogen werden, als ein Ausgleich durch Kostensenkung in anderen Bereichen nicht möglich ist. Liegt diese Erhöhung bei 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind 20 % der Gesamtvergütung als Anzahlung bei Auftragserteilung, 70 % bei Lieferavis / mit Baubeginn und 10 % bei Fertigstellung des Elektroanschlusses fällig. Die Windpower GmbH ist berechtigt, Kapitalnachweise bzw. Finanzierungsbestätigungen der das Projekt finanzierenden Banken einzuholen.

4.3. Das Entgelt für die Photovoltaik-Module ist spätestens bei Versandbereitschaft der Windpower GmbH ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.5. Ist der Kunde Unternehmer, kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, ist das Zurückbehaltungsrecht von ihm ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für Verbraucher gilt Ziffer 4.5. nicht.

4.6. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Windpower GmbH gefährden, kann die Windpower GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Windpower GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Ist der Kunde mit der Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts oder eines Teils davon nach § 4.2 in Verzug, so besteht ferner ein Rücktritts­ und Schadenersatzrecht.

  • § 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen und Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für den vereinbarungsgemäßen Beginn der Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vorliegen und keine Gründe, die er zu vertreten hat, zu einer Unterbrechung der Arbeiten führen.

5.2. Sollte kein Fall der Ziffer 3.5. vorliegen, liegt es in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere der Zustand der Dächer sowie die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich zur Befestigung der PVA. Die Windpower GmbH kann vor Baubeginn die Vorlage dieser Nachweise verlangen. Sollte, aufgrund der vom Kunden freigegebenen Dachbelegung, die errichtete PVA die Gefahr des Abrutschens von Schnee erhöhen und vorhandene Schneefänge in ihrer Funktion beeinträchtigt sein, so akzeptiert der Kunde diesen Umstand ausdrücklich und eigenverantwortlich zu Gunsten der maximalen Belegung. Die Windpower GmbH wird keine eigene Schneeschutzvorrichtung installieren. Der Kunde verpflichtet sich, die Wirksamkeit der bereits vorhandenen Schneefänger selbst zu überprüfen und sicherzustellen oder durch einen Dritten erledigen zu lassen.

5.3. Der Kunde gestattet der Windpower GmbH und den von der Windpower GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Windpower GmbH berechtigt, Ersatz für den der Windpower GmbH entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

5.5. Die Windpower GmbH kann als Errichter einer PVA nicht alle notwendigen Meldungen vornehmen, sie unterstützt den Kunden daher beratend bei der Inbetriebnahme der PVA sowie beim Anschluss der PVA an das öffentliche Stromnetz. Der Kunde ist als Eigentümer und Betreiber der PVA für den Abschluss des Vertrags für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers zwischen diesem und dem Kunden verantwortlich. Der Kunde ist sowohl für die Einspeisezusage des Netzbetreibers als auch den Abschluss des Netzanschlussvertrags und / oder Direktvermarktungsvertrags verantwortlich sowie für die Einhaltung weiterer für die Stromerzeugung und -einspeisung erforderlicher Vorschriften. Der Kunde wird sich selbst auf eigene Kosten um den Abschluss entsprechender Verträge kümmern.

In keinem Fall wird die Windpower GmbH die EEG-rechtliche Inbetriebnahme der Anlage vornehmen, dies bleibt dem Kunden vorbehalten. Die Windpower GmbH ist nicht verantwortlich für etwaige Meldepflichten, für die der Anlagenbetreiber verantwortlich ist, insbesondere solche die der Anlagenbetreiber zur Erzielung der EEG-Vergütung und / oder Stromerlösen und / oder zur Abgabe der EEG-Umlage zu erfüllen hat, insbesondere Meldungen nach dem Marktstammdatenregister und / oder Erklärungen gegenüber Dritten. Die Windpower GmbH weist darauf hin, dass die Windpower GmbH keinen Einfluss auf die mit der PVA zu erzielende Höhe und Dauer der zu beanspruchenden EEG-Vergütung und / oder Erlöse aus dem Verkauf des erzeugen PV-Stroms hat und keine Leistungen hinsichtlich der Vermarktung, der Wirtschaftlichkeit oder anderer EEG-rechtlichen Vergütungsvoraussetzungen des mit der PVA erzeugten Stroms erbringen wird. Ebenso ist die Windpower GmbH nicht verantwortlich für etwaige Leitungs- oder Durchleitungsrechte und / oder Zertifikate im Zusammenhang mit dem Anschluss der PVA an das allgemeine Versorgungsnetz.

5.6. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der PVA auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige und / oder Genehmigung bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Windpower GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen

  • § 6 Lieferfristen, Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die Windpower GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin­ und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Windpower GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen aus Gründen, die die Windpower GmbH nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt und Ereignisse ­ wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. ­, die es der Windpower GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die Windpower GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Windpower GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3. Bei reiner Materiallieferung an Wiederverkäufer ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der Windpower GmbH bzw. den Lagern der von der Windpower GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Windpower GmbH gewählt. Eine Versicherung wird von der Windpower GmbH nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Windpower GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Windpower GmbH nicht übernommen.

  • § 7 Eigentumsvorbehalt

7.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Windpower GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

7.2. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die Windpower GmbH ebenfalls das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

7.3. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4. Ist der Kunde Unternehmer, so tritt er der Windpower GmbH für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Die Abtretung steht dabei unter der auflösenden Bedingung, dass die vom Kunden abgetretenen Forderungen den Wert der Waren unter Eigentumsvorbehalt nicht um mehr als 20 % übersteigt. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt die Windpower GmbH unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Dies gilt als Vorbehaltsware.

  • § 8 Gefahrübergang

Gefahrübergang für die von der Windpower GmbH zu liefernden Sachen, welche regelmäßig PV­-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist die betriebsbereite Inbetriebnahme. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PVA ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs-­ bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.

  • § 9 Gewährleistung

9.1. Ist der Kunde Verbraucher, haftet die Windpower GmbH bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Ist der Kunde Unternehmer behält sich die Windpower GmbH bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

9.3. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.

9.4. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, immer ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

9.5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht durch die Windpower GmbH. Grundsätzlich werden Garantien durch den Hersteller der Photovoltaik-­Module und der Wechselrichter und möglicher weiterer Komponenten gewährt, gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbständigen Garantievertrages zwischen Endkunde und Hersteller.

Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die Windpower GmbH erbringen, wird die Windpower GmbH daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.

9.6. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Windpower GmbH keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-­Eternit­-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schaden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, insbesondere für Module und Wechselrichter. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von der Windpower GmbH eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

  • § 10 Vertragsrücktritt

10.1. Verbraucher: Die Windpower GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Windpower GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages den Liefergegenstand nicht erhält. Über die ausgebliebene Selbstbelieferung wird die Windpower GmbH den Kunden unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Ein Rücktritt ist ebenso von der Windpower GmbH berechtigt, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verletzt.

10.2. Unternehmer: Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist die Windpower GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Windpower GmbH ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit der Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts oder eines Teils davon nach § 4.2 in Verzug ist.

  • § 11 Haftung

11.1. Die Windpower GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Windpower GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall.

11.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss und ­-begrenzung gilt ebenfalls für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der Windpower GmbH.

11.3. Soweit eine Haftung nach 11.1 oder 11.2 nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

  • § 12 Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Windpower GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

  • § 13 Schlussbedingungen

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags, dem diese AGB zugrunde liegen, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrags.

13.2 Bei einer Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bemühen sich die Vertragspartner, eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erreichen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken im Vertrag, welche den Parteien nachträglich bekannt werden.

13.3. Ist der Kunde Unternehmer, bestehen mündliche Nebenabreden nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel selbst.

  • § 14 Urheberrechtsschutz

14.1. Die Windpower GmbH behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberechtsfähig sind, alle Rechte aus dem UrhG.

14.2. Insoweit darf der Kunde die im Rahmen des Auftrages gefertigte Ausarbeitung mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Er erhält daran nur ein einfaches Nutzungsrecht.

14.3. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe der Ausarbeitung an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist der Windpower GmbH mit Einwilligung des Kunden gestattet.

14.4. Eine Veröffentlichung der Ausarbeitung bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Kunden. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes der Ausarbeitung gestattet.

  • § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung.

15.2. Handelt es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg vereinbart.

  • § 16 Anzuwendendes Recht

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird.

Stand: November 2020